Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens
Pferdetransport Reiser
Stand März 2020
Allen Transportleistungen des Unternehmens liegen die nachfolgenden Bestimmungen zu Grunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen. Abweichende Abreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart und von allen Vertragsparteien gegengezeichnet wurden.
§ 1 Begriffsbestimmungen/Definitionen, Anwendung TierSchTrV
(1) Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist der Transport von Pferden mit eigens für den Transport von Tieren konstruierten Kraftfahrzeugen.
(2) Soweit in diesen Geschäftsbedingungen kurz von „das Pferd“ die Rede ist, sind damit das Pferd oder die Pferde gemeint, für die ein Transportvertrag mit unserem Unternehmen abgeschlossen wird.
(3)Es gelten grundsätzlich die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für Tiertransporte (TierSchTrV) in ihrer jeweils gültigen Fassung, an welche sich das Unternehmen gebunden hält.
§ 2 Bezahlung
(1)Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich vor dem Transports in bar.
(2)Sofern ein Transport abgebrochen werden muss, weil ein Tier trotz aller Bemühungen nicht transportwillig ist, werden alle entstandenen Kosten (z.B. Leerfahrt, Standzeit) in Rechnung gestellt.
§ 3 Aufwendungsersatz
Wird ein Transport durch den Auftraggeber abgesagt und sind bis zu diesem Zeitpunkt bereits Aufwendungen von dem Unternehmen getätigt worden, hat der Auftraggeber dem Unternehmen diese zu erstatten. Dies sind insbesondere: Kosten für die Notfallplanung, Routenplanung, für eine Leerfahrt, usw. .
§ 4 Pfandrecht an dem transportierten Pferd
(1)Für den Fall der Nichtzahlung der fälligen Transportkosten wird vereinbart, dass der Transportunternehmer wegen fälliger Forderungen aus dem Transportvertrag gegen den Auftraggeber ein Pfandrecht an dem transportierten Pferd erwirbt und befugt ist, sich an dem verpfändeten Pferd zu befriedigen.
(2)Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB.
(3)Der Auftraggeber erkennt dieses Pfandrecht mit seiner Unterzeichnung des Vertrages an, nachdem er zuvor ausdrücklich auf die Vereinbarung dieses Pfandrechtes hingewiesen worden ist.
§ 5 Be- & Entladung
Jede Be- & Entladung ist vom Auftraggeber oder einem von ihm Beauftragten durchzuführen und geschieht in Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bestimmte Person vor Ort ist und das Be- bzw. Entladen übernimmt.
§ 6 Haftung und Haftungsausschluss
(1) Die Haftung seitens des Unternehmens für Beschädigungen am Pferd oder durch das Pferd ist ausgeschlossen, wenn sich das Pferd unbändig aufführt oder bereits vor dem Transport in einer Weise erkrankt ist, die die Transportsicherheit des Pferdes wesentlich beeinträchtigt (Notfalltransporte) und soweit dabei ggf. vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss schriftlich erteilte besondere Weisungen unsererseits befolgt wurden.
(2) Für vom Pferd verursachte Schäden am Transportmittel, an Hilfsmitteln, an Betriebsmitteln oder dem Personal haftet der Auftraggeber.
(3) Das Transportunternehmen haftet nur dann für Schäden, die während des Be- und Entladevorgangs oder während des Transports am Pferd oder durch das Pferd entstehen, wenn dem Unternehmen oder dem Fahrer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können.
(4) Für ein von uns befördertes Pferd besteht eine Güterschadenhaftpflichtversicherung über 50 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm bei Verlust oder Beschädigung. Die Haftung des Unternehmens ist begrenzt auf die Höhe dieser Versicherungsleistung, also 50 Sonderziehungsrechte je Kilogramm bei Verlust oder Beschädigung. Die Begrenzung der Haftung entfällt, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig begangenen Handlung seitens des Unternehmens beruht, die in dem Bewusstsein erfolgt, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
(5) Das Unternehmen übernimmt keine Haftung für Schäden, Verzögerungen bzw. Verspätungen, Transporttermin-Verschiebungen oder Stornierungen und daraus resultierende Mehrkosten oder Schäden, wenn sie auf Grund von unrichtigen Angaben seitens des Auftraggebers, Defekten an Fahrzeugen, widrigen Straßenzuständen oder Witterungsbedingungen wie z.B. Schneefall, Eisregen, Sturm, Orkane oder sonstiger Witterungsbedingungen und bei eigener Krankheit, durch die ein sicherer Transport nicht gewährleistet werden kann. Der Ausschluss der Haftungspflicht entfällt, wenn dem Unternehmen diesbezüglich die Nichtbeachtung üblicher Sorgfaltspflichten nachgewiesen wird.
§ 7 Equidenpass
(1) Auf Grund gesetzlicher Vorschriften muss der Equidenpass bei jedem Transport des Pferdes, auch bei Transporten zur Klinik, Turnier oder zu Zuchtschauen, und sonstigen Transporten denen kein Notfall zu Grunde liegt, mitgeführt werden. Es wird von dem Unternehmen kein Pferd ohne Equidenpass transportiert, es sei denn, dem Transport liegt ein Notfall zu Grunde.
(2) Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, dass der Equidenpass mitgegeben wird. Wird dieser Grundsatz missachtet, trägt der Auftraggeber die dadurch anfallenden Kosten (Kosten für die Leerfahrten bei Nichtdurchführung des Transportes).
§ 8 Einholung notwendiger Zustimmungen durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber besorgt die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der jeweiligen Eigentümer. Er stellt den Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einem unbefugten Betreten oder Befahren eines fremden Grundstückes ergeben können, frei.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1)Sollten einzelne Bestimmungen unserer AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (§ 306 Abs. 1 BGB).
(2)An die Stelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Vertragslücken.